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Das bin ich!
bzw. mein Rechtsverständnis:
Der Staat ist zum Schutz seiner Bürger da. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, erstellt er Regelwerke (Rechtsnormen) die veröffentlicht werden (Gesetze). Hier wird geregelt, in und für welchen Fall diese gelten. Die Gesamtheit der Voraussetzungen für die Anwendung von Gesetzen nennt man Tatbestand, der besteht wiederum aus „Tatbestandsmerkmalen“. Diese bestimmen das Gesetzes, das zur Anwendung kommen soll.
Dies schafft Rechtssicherheit, d.h. der Bürger kann sein „Tun und Lassen“ den geltenden Rechtsnormen anpassen.
Will er das nicht, treten besondere Rechtsfolgen in Kraft. Diese sind ebenso Bestandteil der Rechtsnormen.
Was erfordert, dass die Gesetze ebenso unmissverständlich zu sein haben wie der Tatbestand.
Womit wir beim zentralen Thema, also dem „Verbotsgesetz“ wären.
Welches lautet:
VG § 3g.:
„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f (und Littera h, Anm. jf) bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“
Was voraussetzen sollte, dass man weiß, was unter „andere“ und „in nationalsozialistischem Sinn“ bedeutet.
Und das weiß niemand, da man nicht alle (möglichen) Urteilssprüche kennen kann.
Daher muss die Frage „Rechtssicherheit“? ganz klar mit „unklar“ beantwortet werden.
Was wiederum erfordert, dass das Verbotsgesetz so formuliert gehört, dass alle Tatbestandsmerkmale festgeschrieben sind.
Wenn nun der Wunsch nach Modifizierung dieses Gesetzes laut wird, dieser allerdings bereits als Verstoß gegen das (unzureichend) formulierte Gesetzeswerk verstanden werden kann (Anzeige Dr. Zanger), dann stimmt mit dem allgemeinen Rechtsverständnis in dieser Angelegenheit etwas nicht.
Was, das erlaube ich mir hier gar nicht anzudenken. Es könnte ja bereits ein Verstoß gegen dieses Gesetz sein. |